ABG Softwarewartung
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Vertragsbedingungen zur Softwarepflege- und Betreuungsvertrag
Serviceumfang des Softwarepflegevertrages Gegenstand des Pflegevertrages ist die durch den Auftragnehmer gelieferte, vom Lizenzgeber entwickelte Software, die Programmbeschreibung sowie sonstiges dazugehöriges Material. Wir weisen darauf hin, dass es nach dem heutigen Stand der Technik nicht möglich ist, Software so zu entwickeln, dass diese auf allen verfügbaren Hardwaresystemen sowie Systemkombinationen fehlerfrei arbeitet. Im Rahmen des Pflegevertrages werden folgende Leistungen erbracht: Telefonische Beratung in Fragen zur Bedienung sowie zu Anwendungsproblemen und Softwarestörungen. Nicht supportet werden Fragen, die auf dem Fehlen von Wissen oder mangelndem Verständnis von Zusammenhängen beruhen, das typischerweise bei Schulungen vermittelt wird oder die mit Hilfe mittels der Hilfedatei im Programm beantwortet werden können. Dienstleistungen, wie z.B. Schulungen, Installationen, Programmierungen, individuelle Anpassungs- oder Systemintegrationswünsche, insbesondere Schnittstellen-Software für Programme Dritter, sowie Datensicherungen, sind nicht Bestandteil dieses Vertrages und werden im Fall der Antragsannahme gesondert in Rechnung gestellt. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass das Service-Telefon während der bei Dachtools üblichen Geschäftszeiten, außer an Feiertagen, verfügbar ist. Zurzeit ist die Hotline Auftragsbearbeitung von Montag bis Donnerstag von 8.30 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:30 Uhr bis 16:30 Uhr Freitag von 8.30 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:30 Uhr bis 15:00 Uhr erreichbar. Der Rückruf ist kein Bestandteil des Telefon-Services. Der Auftragnehmer behält sich vor, daraus resultierende Telekommunikationskosten dem Anwender zu berechnen. Dies gilt nicht, wenn der Rückruf zu Zwecken der Diagnose oder Behebung von Fehlern, die nicht in den Verantwortungsbereich des Kunden fallen, erforderlich war. Im Rahmen des Wartungsvertrages liefert der Auftragnehmer dem Anwender von ihm standardmäßig entwickelte neue Programmstände, Updates und Patches eingeschlossen. Eventuell dadurch erforderlich werdende Hardware-Änderungen oder Hardware-Erweiterungen sowie Anpassungen von nicht diesem Vertrag unterliegenden Programmbereichen sind nicht Gegenstand dieses Vertrages. Der Auftragnehmer übernimmt die Aktualisierung der Standard-Dokumentation nur bei wesentlichen Änderungen, die eine neue Instruktion des Anwenders zwingend erforderlich machen. Der Auftragnehmer wird, soweit beim Kunden die entsprechenden technischen Voraussetzungen gegeben sind, in der vom Auftragnehmer für erforderlich gehaltenen Weise Unterstützung durch Fernbetreuung zur Verfügung stellen. Die Wiederherstellung kundenspezifischer Daten ist nicht Gegenstand dieses Vertrages. Der Anwender hat bei der Durchführung der Vertrags- und sonstigen Leistungen Unterstützung zu leisten und insbesondere Personal zur Fehlerbeschreibung abzustellen. Der Anwender ist verpflichtet, vor Durchführung der Vertrags- und sonstigen Leistungen eine vollständige Datensicherung durchzuführen. Eventuell in regelmäßigen Zeitabständen erforderliche geringfügige Pflegearbeiten werden nach Angaben des Auftragnehmers vom Anwender vorgenommen. Nicht in den Pflegeleistungen enthalten sind: Pflegedienst außerhalb der vorstehenden Zeit der Pflegebereitschaft; Pflegedienst für Software, die durch Eingriffe des Auftraggebers oder Dritte verändert wurden; Pflegedienst, der durch Verwendung von nicht durch den Auftragnehmer freigegebene Zusatzkomponenten notwendig wurde; Pflegedienst für Software, die durch Malware (Viren, Trojaner, Würmer, etc.), verändert wurde; Pflegedienst für Softwareteile, deren Funktion von anderen EDV-Programmen abhängt, es sei denn, es besteht ein Pflegevertrag auch für diese anderen Programme zwischen dem Auftraggeber und den Auftragnehmer; Pflegedienst für die Systemumgebung; Pflegedienst, der durch die Nichteinhaltung der Bedienungsanweisung oder durch andere Formen der Fehlbedienung, Beschädigung oder Veränderung der Software oder der maschinenlesbaren Aufzeichnungsträger, auf dem die Software enthalten ist, erforderlich wurde. Wird Software anderer Hersteller mit dem Vertragsgegenstand genutzt, so ist der Auftragnehmer im Fall von Störungen bereit, sich im Rahmen des Zumutbaren an der Einkreisung der Störung zu beteiligen. Für diese Leistung kann er die jeweils gültigen Kostensätze nebst Zuschlägen gesondert in Rechnung stellen, es sei denn, dass die Störung durch den Vertragsgegenstand verursacht wurde. Serviceumfang des Betreuungsvertrages |
Der Auftragnehmer hält zu den bei DachTools üblichen Geschäftszeiten, zurzeit von Montag bis Donnerstag von 8.30 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:30 Uhr bis 16:30 Uhr Freitag von 8.30 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:30 Uhr bis 15:00 Uhr geschultes und qualifiziertes Personal vor, das den Anwender im Umgang mit der Software 3D-DachCAD berät. Der Auftragnehmer wird Softwarebezogene Fragen von Seiten des Auftraggebers, wenn möglich, sofort beantworten. Sofern beim Auftraggeber vorhanden, kann der Auftragnehmer den Service auch per Fernwartung / Teleservice erbringen. Ist eine weitergehende Recherche erforderlich, kann der Auftragnehmer diese Recherche durchführen und die Frage dann in angemessener Zeit schriftlich oder mündlich beantworten. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer alle für die Beratung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Dokumente zur Verfügung stellen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Anfragen des Auftraggebers zu beantworten, die offensichtlich darauf beruhen, dass auf Seiten des Auftraggebers keine bzw. keine ausreichende Schulung vorhanden ist. Die Softwarepflege schließt Upgrades, Updates und Patches aus, soweit diese vom Hersteller der Software nicht kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
PflegeentgelteMit Zahlung des Pflegeentgeltes sind die vereinbarten Pflegeleistungen abgegolten. Andere Leistungen werden zu den jeweils gültigen Kostensätzen nebst Zuschlägen gesondert in Rechnung gestellt. Ändert sich während der Laufzeit des Softwarepflege- und Betreuungsvertrags der vom Statistischen Bundesamt ermittelte und veröffentlichte Verbraucherpreisindex für Deutschland gegenüber dem Vorjahreszeitraum, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Gebühr des Softwarepflege- und Betreuungsvertrags in gleicher Weise anzupassen. Wird im Zeitverlauf die Listenpreissumme (z. B. durch den Zukauf eines Moduls) erhöht, so wird die hierfür fällige Gebühr auf Basis der neuen Listenpreissumme ab dem 1. des darauf folgenden Monats, anteilig bis zum Ende des schon berechneten Zeitraumes nachfakturiert. Bei Fakturierung der nächsten Jahresrechnung wird stets die zu diesem Zeitpunkt gültige Listenpreissumme, die sich aus allen im Einsatz befindlichen Modulen ergibt, zugrunde gelegt. 3. Zahlungsbedingungen Die Pflegepauschale wird je nach Kundenwunsch monatlich oder jährlich zum Anfang der des Kalendermonats im Voraus berechnet. In den Folgejahren erfolgt die Berechnung jeweils zum beginn der Wartungsperiode im Voraus. Die Pflegepauschale ist zehn Tage nach Rechnungseingang rein netto zahlbar oder wird eingezogen. Soweit dem Kunden eine Ratenzahlung eingeräumt wurde, ist die Zahlung durch den Kunden bis spätestens zum dritten Werktag eines Monats im Voraus zu leisten. Maßgeblich ist die Gutschrift auf dem Empfängerkonto. Sollte der Kunde mit der Zahlung einer Rate mehr als zehn Tage in Rückstand geraten, wird die gesamte Pflegepauschale bis zum Ende des Kalenderjahres sofort insgesamt fällig. Eine Duldung nachfolgender Ratenzahlungen hebt die Gesamtfälligkeit nicht auf. Ende des Vertrages Das Recht zur Kündigung dieses Vertrags aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn der Anwender seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nachkommt, der Anwender zahlungsunfähig und/oder gegen ihn ein Insolvenzverfahren eingeleitet wird oder der Anwender mit der Zahlung der Jahresgebühr in Verzug ist. Gerät der Vertragspartner verschuldet oder unverschuldet in Verzug mit der oder den Zahlungen, so kann die Firma DachTools GmbH den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen Gewährleistung, Haftung Der Auftragnehmer gewährleistet nur den funktionsfähigen Ablauf der Software im Rahmen deren Zweckbestimmung. Ein Fehler liegt vor, wenn die Software die in der Programmdokumentation angegebenen Funktionen nicht erfüllt, den Lauf unkontrolliert abbricht oder sich in einer Weise nicht funktionsgerecht verhält, die die Nutzung des Programms verhindert. Folgefehler aufgrund von Hardwarefehlern oder einer Fehlbedienung stellen keine Fehler dar. Soweit der Anwender oder Dritte für ihn Änderungen an der Hardware, dem Betriebssystem oder der gelieferten Software vornehmen, die nicht den Empfehlungen des Auftragnehmers entsprechen, verliert der Anwender sämtliche Gewährleistungsansprüche. Die mit dem Programm gelieferten Datenbestände werden nur im Rahmen der Programmpflegelieferungen aktualisiert. Für die Richtigkeit der Berechnungen und Übergabe der dieser Datenbestände übernimmt der Auftragnehmer nach seiner Wahl Nachbesserungen oder liefert eine neue, mangelfreie Sache. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Anwender nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung und aus unerlaubter Handlung sind gegen den Auftragnehmer und dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Organe und leitenden Mitarbeiter oder vorsätzliches Verhalten der sonstigen Erfüllungsgehilfen vorliegen. Bei Verletzung vertraglicher Hauptpflichten haftet der Auftragnehmer auch für leicht fahrlässiges Verhalten seiner Organe und leitenden Mitarbeiter sowie für grob fahrlässiges Verhalten der Erfüllungsgehilfen, wobei die Haftung jedoch auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens begrenzt ist. Soweit der Auftragnehmer für entstandene Schäden die Haftung zu übernehmen hat, beschränkt sich diese lediglich auf die Übernahme der unmittelbaren Schäden. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, unterbliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen. Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet der Auftragnehmer nur, wenn deren Vernichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig von Organen und leitenden Mitarbeitern sowie sonstigen Erfüllungsgehilfen herbeigeführt und der Verlust nicht durch Malware verursacht wurde, die über Netzknoten von Telekommunikationsanbietern oder durch die Verwendung von nicht vom Auftragnehmer geprüfter Software in Kontakt mit den Vertragsgegenständen kommen. Schlussformulierung |
Der Auftragnehmer kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auch auf qualifizierte Dritte übertragen. Änderungen, Aufhebungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder den in seinen Ausführungen geschlossenen Einzelgeschäften ist der Sitz des Auftragnehmers, bei Inanspruchnahme des Lizenzgebers dessen Sitz, sofern der Anwender Kaufmann/Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages werden die Vertragspartner eine der unwirksamen Regelungen wirtschaftlich möglichst nahe kommende rechtswirksame Ersatzregelung treffen.